Förderungskatalog im Bereich Kunst
Allgemeines zu den Förderungen im Bereich Kunst
Grundlage für die Förderungsmaßnahmen bildet das Kunstförderungsgesetz 1988 in der derzeit geltenden Fassung. Förderungen erfolgen nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Mittel. Ein individueller Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Gruppen von Kunstschaffenden sowie Kunstinstitutionen. Die Förderung von Firmen erfolgt nur dann, wenn die Durchführung eines innovativen Vorhabens sonst nicht gewährleistet wäre. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber werden darauf hingewiesen, dass nur vollständige Anträge samt allen geforderten Unterlagen und Informationen bearbeitet werden können.
Förderungsanträge, die sich auf über ein ganzes Kalenderjahr erstreckende Projekte beziehen (Jahrestätigkeit, Jahresprogramm), sind (wenn nicht anders angegeben) spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Vorjahres einzubringen. Übrige Förderungsanträge sollen (soweit möglich) mindestens 3 Monate vor Projektbeginn vollständig vorliegen.
Die Einreichtermine der Förderungsprogramme und Preise sind den jeweiligen Ausschreibungs- und Förderungsbedingungen zu entnehmen.
Zu den Förderungen für
- Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Fotografie und Medienkunst
- Musik, Darstellende Kunst, Allgemeine Kunstangelegenheiten
- Film
- Literatur und Verlagswesen
- Bilateraler Künstleraustausch
- Kulturinitiativen, spartenübergreifende und interdisziplinäre Kunst- und Kulturprojekte, Volkskultur
Abteilungen mit Förderungen im Bereich Kunst
- Abteilung II/1 – Auszeichnungsangelegenheiten, Sonderprojekte, Veranstaltungsmanagement, Digitalisierung
- Abteilung II/2 – Musik, Darstellende Kunst Kunstschulen, Allgemeine Kunstangelegenheiten
- Abteilung II/3 – Film
- Abteilung II/5 – Literatur und Verlagswesen, Büchereien
- Abteilung II/6 – Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto und Medienkunst
- Abteilung II/7 – Kulturinitiativen, Museen, Volkskultur